Amtliche Bekanntmachung nach § 3 Thüringer Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz | Aktuelle Nachrichten und Informationen

Amtliche Bekanntmachung nach § 3 Thüringer Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz

Hinweis: Die folgenden Allgemeinverfügung wurde am 06.11.2025 auf der Internetseite
www.saaleholzlandkreis.de veröffentlicht und wird hiermit nachrichtlich bekanntgemacht.

Öffentliche Bekanntmachung

gemäß § 1 Abs. 1 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) i.V.m. § 41 Abs. 3 und 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) Vollzug der Verordnung (EU) 2016/429 (Tiergesundheitsrecht) sowie des Tiergesundheitsgesetztes; Anordnung der Aufstallung zum Schutz vor der Verschleppung der Geflügelpest
Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Geflügelpest bei Geflügel und gehaltenen Vögeln

Aufgrund der Feststellung des Ausbruches der Geflügelpest am 02.10.2025,06.10.2025 und 17.10.2025 im Landkreis Greiz erlässt der ZVL J-SH folgende

Allgemeinverfügung

1. Es wird für alle Bestände mit Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in den benannten und in der Anlage ausgewiesenen ornithologischen Risikogebieten entlang der Saale und Weißen Elster in der
Gemeinde Crossen mit OT Crossen, Ahlendorf, Tauchlitz, Nickelsdorf
Gemeinde Silbitz mit OT Silbitz und Seifartsdorf
Gemeinde Hartmannsdorf
Stadt Dornburg-Camburg (OT Camburg, Döbrichau, Döbritschen, Dornburg, Dorndorf-Steudnitz, Hirschroda, Posewitz, Schinditz, Stöben, Tümpling, Wilsdorf, Wonnitz, Zöthen)
Gemeinde Golmsdorf mit OT Golmsdorf, Beutnitz, Naura
Gemeinde Neuengönna mit dem OT Neuengönna, Porstendorf
Gemeinde Wichmar mit OT Wichmar, Würchhausen
Stadtteil Kunitz der Stadt Jena
Der nördlich vom Steinbach liegende Stadtteil Jena Zwätzen und Jena Löbstedt
Stadtteil Jena Maua
Gemeinde Sulza mit den OT Sulza, Rutha und Schiebelau
Gemeinde Rothenstein mit OT Rothenstein und Ölknitz
Gemeinde Schöps mit den OT Schöps und Jägersdorf
Gemeinde Großpürschütz mit den OT Großpürschütz und Kleinpürschütz
Gemeinde Kahla
Gemeinde Großeutersdorf
Gemeinde Kleineutersdorf
Gemeinde Freienorla
Stadt Orlamünde

die Aufstallung zur Haltung in geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss, angeordnet.

Für die angeführten Haltungen dürfen Netze oder Gitter zur Vermeidung des Kontaktes zu Wildvögeln genutzt werden, wenn sie als Abdeckung nach oben eine Maschenweite von nicht mehr als 25 mm aufweisen!

2. Alle Halter von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in der Stadt Jena sowie im Saale-Holzland-Kreis, die ihrer Pflicht zur Meldung des gehaltenen Geflügels bisher noch nicht nachgekommen sind, haben die Haltung unverzüglich beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt anzuzeigen.

3. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 wird angeordnet, soweit nicht bereits kraft Gesetzes die aufschiebende Wirkung aufgehoben ist.

4. Diese Allgemeinverfügung wird auf der Internetseite des ZVL J-SH unter https://zvl.jena.de verkündet und gilt damit als wirksam bekanntgegeben (Notbekanntgabe). Sie tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Der vollständige Inhalt der Allgemeinverfügung kann neben der Internetseite auch zu den Geschäftszeiten in der Dienststelle des ZVL J-SH eingesehen werden.

5. Für diese Allgemeinverfügung werden keine Kosten erhoben.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Zweckverband Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Jena-Saale-Holzland, Kirchweg 18, 07646 Stadtroda einzulegen.

Stadtroda, den 05.11.2025

Gez. Dr. Bähring
Geschäftsleiterin
Amtstierärztin

Anlage:

Karte Gebiete Aufstallungsgebiet

Rechtsgrundlagen:
- Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) in der Fassung vom 21.04.2021

- Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen in der Fassung vom 03.05.2023

- Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen, in der Fassung vom 01.02.2024

- Tiergesundheitsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2852) geändert worden ist

- Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist

- Thüringer Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (Thüringer Tiergesundheitsgesetz - ThürTierGesG-) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 2010 in der jeweils gültigen Fassung

- Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2024

Hinweise:
1. Anzeigepflicht: Jeder Verdacht der Erkrankung auf Geflügelpest ist dem Veterinäramt unverzüglich anzuzeigen, vgl. § 4 Tiergesundheitsgesetz.

2. Ordnungswidrigkeiten: Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften zur Bekämpfung der Geflügelpest zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden, vgl. § 32 Abs. 2 Nr. 4 TierGesG.